Sportverein Bawinkel e. V.
S A T Z U N G
November 2014
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Sportverein Bawinkel e. V. und hat seinen Sitz in Bawinkel. Der Verein ist unter der Nummer 313 in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Ball- und Bewegungssports und wird insbesondere verwirklicht durch das
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (in der jeweils gültigen Fassung). Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen und regelt im Einklang mit deren Satzung seine Angelegenheiten selbstständig.
§ 4 Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie die Satzungen der in § 3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt.
§ 5 Gliederung des Vereins
Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, welche ausschließlich die Pflege einer bestimmten Sportart betreiben.
Jeder Abteilung stehen ein oder mehrere Abteilungsleiter vor, die alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen auf Grundlage dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung regeln. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport betreiben.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft (ordentliche Mitglieder)
Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung der Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift bekennt. Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgebend.
Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes erworben. Ein derartiger Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied den Mitgliedsbeitrag für den laufenden Monat bezahlt hat bzw. ihm durch Beschluss des Vereinsvorstandes Beitragsbefreiung erteilt ist.
§ 7 Ehrenmitglieder
Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern gemacht werden.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt des Mitgliedes auf Grund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat, jeweils zum Schluss eines Kalendermonats,
b) durch Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein auf Grund eines Beschlusses des engeren Vorstandes.
Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.
§ 9 Ausschließungsgründe
Die Ausschließung eines Mitgliedes (§ 8 b) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:
a) wenn die in § 11 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden;
b) wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommt;
c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.
Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Vorstand wegen des ihm zur Last gelegten Handels zu rechtfertigen.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen mittels Einschreibens nebst Begründung zuzustellen. Erhebt der Betroffene Einspruch gegen die Entscheidung des Vorstandes, beschließt die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss des Betroffenen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 10 Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind alle Mitglieder ab 16 Jahren berechtigt (bezüglich der Stimmabgabe Minderjähriger wird die Ausübung des Stimmrechts durch die gesetzlichen Vertreter ausgeschlossen);
b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen;
c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben;
d) vom Verein einen angemessenen Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen.
§ 11 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
a) die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e. V., der letzterem angeschlossenen Fachverbände, soweit der deren Sportart ausübt, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen;
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;
c) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten;
d) an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme er sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat;
e) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenden Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in § 3 genannten Vereinigungen, ausschließlich den Vorstand bzw. nach Maßgabe der Satzungen der im § 3 genannten Vereinigungen, zunächst deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen.
§ 12 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Jahreshauptversammlung bzw. die Mitgliederversammlung,
b) der Vereinsvorstand
1. geschäftsführender Vorstand (engerer),
2. erweiterter Vorstand.
Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer ordentlichen Mitgliederversammlung statt.
§ 13 Zusammentreffen und Vorsitz
Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 16 Jahre haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitglieder unter 16 Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten.
Die Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal als sogenannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in § 14 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden durch Anschlag am „Schwarzen Brett“ unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens 21 Tagen sowie durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung. Anträge zur Tagesordnung sind 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.
Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder 20 % der Stimmberichtigten es beantragen.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende. Ansonsten fungiert eine von der Mitgliederversammlung gewählte Person als Versammlungsleiter.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt öffentlich durch Handaufheben. Die Vorschrift des § 19 „Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins“ bleiben unberührt.
§ 14 Aufgaben
Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.
Seiner Beschlussfassung unterliegt insbesondere:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder (alle 2 Jahre),
b) Wahl von mindestens 3 Kassenprüfern (auf 3 Jahre, zeitlich gestaffelt),
c) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
d) Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das kommende Geschäftsjahr,
e) Genehmigung des Haushalts-Voranschlages unter Beschlussfassung über die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel.
§ 15 Tagesordnung
Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
a) Feststellen der Stimmberechtigten,
b) Rechenschaftsbericht der Organmitglieder und der Kassenprüfer,
c) Beschlussfassung über die Entlastung,
d) Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr,
e) Neuwahlen (alle zwei Jahre),
f) besondere Anträge.
§ 16 Vorstand (Verein)
Der geschäftsführende (engere) Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Kassenwart,
d) dem Schriftführer.
Im erweiterten Vorstand kommen hinzu:
a) der 3. Vorsitzende,
b) die Abteilungsleiter,
c) der Werbe- und Pressewart.
Die Mitglieder des engeren Vorstandes sowie der 3. Vorsitzende und der Werbe- und Pressewart werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Abteilungsleiter werden durch die Mitglieder der jeweiligen Abteilungen auf die Dauer von 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende und zwar jeder für sich allein.
§ 17 Pflichten und Rechte des Vorstandes
a) Aufgaben des Gesamtvorstandes
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.
Der Vorstand ist notfalls berechtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes, deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.
b) Aufgaben der einzelnen Mitglieder des engeren Vorstandes
1. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.
2. Der 2. Vorsitzende vertritt den ersten Vorsitzenden im Verhinderungsfalle in allen oben bezeichneten Angelegenheiten.
3. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des ersten Vorsitzenden geleistet werden. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege, die vom ersten Vorsitzenden anerkannt werden müssen, nachzuweisen.
4. Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des ersten Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt in den Versammlungen die Protokolle, die er zu unterzeichnen hat.
§ 18 Kassenprüfer
Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils 3 Jahre zu wählenden Kassenprüfer haben gemeinschaftlich, mindestens einmal jährlich, die Kasse zu prüfen. Über das Ergebnis der Kassenprüfung ist ein Protokoll zu führen und der Jahreshauptversammlung zu berichten.
§ 19 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel der gültig abgegebenen Stimmen, über Vereinsauflösung eine Mehrheit von vier Fünftel unter der Bedingung, dass mindestens vier Fünftel der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als vier Fünftel der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung vier Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
§ 20 Vermögen des Vereins
Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bawinkel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der vorstehenden Satzung zu verwenden hat.
§ 21 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Sportjahr, nämlich vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres.
Bawinkel, den 15. November 2014
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1. Vorsitzender 2. Vorsitzender
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Schriftführer